XJ900 31A / 4BB / 58L
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Amtliche Löschung der Reifenfabrikatebindung bei der XJ900F

01.05.2023, 06:42

Hallo zusammen,

im Beitrag http://www.xj-forum.de/bb/viewtopic.php?t=39697 wurde ich von einem Forumsmitglied darauf hingewiesen, daß die ursprünglich im KFZ-Brief wie auch der Zulassungsbescheinigung Teil 1 hinterlegte Reifenfabrikatebindung nicht mehr besteht. Eine daraufhin von mir durchgeführte Rückfrage bei einer Polizeidienststelle, die dort dazu auf meine Zulassungsdaten beim Bundeskraftfahrtamt zugriffen, bestätigte dies: Meine Zulassungsdaten meiner XJ900F 4BB zeigen dort keine Reifenfabrikatebindung mehr auf.

Damit sind alle Reifen ohne Abnahme seitens einer Prüforganisation montagefähig, sofern die Reifengrößen und Reifenparametern den Angaben im Brief/Schein entsprechen.

Das Mitführen einer alten UBB o. einer neuen Serviceinformation eines Reifenherstellers wäre damit im Grunde auch obsolet. Aber: Die Änderung erfolgte offensichtlich ohne eine Benachrichtigung an uns Halter. Ergo: Brief und Schein weisen - sofern nicht zwischenzeitlich neu und damit ohne Eintrag einer Reifenbindung erstellt - immer noch eine Reifenfabrikatebindung auf. Dies könnte bei Kontrollen, insbesondere im Ausland, zu Problemen führen.

Wobei ich aber befürchte, daß selbst das Mitführen von UBB/Serviceinformation nicht vor Probleme schützen wird, da sich z. B. im Falle der Serviceinformation von Bridgstone beim BT45/BT46 für die XJ900F die Serviceinformation und der "alte" KFZ-Schein wiedersprechen: Im KFZ-Schein (ausgestellt 2001) ist noch die Reifenfabrikatebindung eingetragen, die Serviceinformation verneint das bestehen einer solchen. - Der Tip des befragten Polizisten dazu: Schein/Papiere ändern lassen. Ich werde dazu deshalb wohl mal die nächsten Tage mit meiner Zulassungstelle sprechen müssen.................

Grüsse
Herbert

01.05.2023, 07:22

Die Zulassungsstelle trägt nur Daten / Änderungen ein die von einer Prüforganisation bescheinigt wurden.

Gruss Axel und bleibt Gesund!

01.05.2023, 07:33

Damit ist das eh schon verwirrende Thema maximal verwirrt worden.

Was ist eigentlich mit der Eintragung „Reifenfabrikatsbindung gemäß Betriebsanleitung beachten“.

Gilt die noch, wenn es keine Betriebsanleitung gibt?

01.05.2023, 09:03

Divaretter hat geschrieben:Was ist eigentlich mit der Eintragung „Reifenfabrikatsbindung gemäß Betriebsanleitung beachten“.

Gilt die noch, wenn es keine Betriebsanleitung gibt?


Heißt „Betriebserlaubnis“! Klar gilt das, steht standardmäßig in jedem Schein so drin. Das ist lediglich ein Verweis. Gibt es dann keine Reifenfabrikatsbindung in der Betriebserlaubnis, geht der halt ins Leere. ;-)

01.05.2023, 09:06

Wieso Verwirrung?

Der Ingenieur schreibt eine Bescheinigung dass nur die Reifengrösse ohne Fabrikatsbindung eingetragen ist.
Die Zulassungsstelle überträgt das in KfZ Brief und Schein.

Betriebsanleitung? Hab ich nicht und der Inhalt zählt weder bei der HU noch einer Kontrolle.

Gruss Axel und bleibt Gesund!

01.05.2023, 09:16

Siehe auch hier:

http://www.xj-forum.de/bb/viewtopic.php ... C2%A0Titel

01.05.2023, 13:16

Hammer's Luzifer hat geschrieben:Die Zulassungsstelle trägt nur Daten / Änderungen ein die von einer Prüforganisation bescheinigt wurden.

Gruss Axel und bleibt Gesund!


Axel, dies ist auch mein Kenntnisstand. Aber nehmen wir mal an, daß durch einen Reifensteller beim Bundeskraftfahrtamt für unsere XJ900F (Typ 31A, 58L u. 4BB) tatsächlich eine Löschung der bekannten Reifenfabrikatebindung erwirkt wurde, dann sind unsere Fahrzeugparpiere schlichtweg nicht mehr zutreffend. Dann erhebe ich als Halter eines solchen Fahrzeuges den Anspruch, daß meine Fahrzeupapiere dementsprechend korrigiert werden. Und zwar kostenlos!

Aber wie bereits angekündigt: Ich werde unsere Zulassungsbehörde in nächster Zeit dazu kontaktieren. - Wenn ich dort nicht weiterkomme gehe ich auf das Bundeskraftfahrtamt zu. - Ich berichte dazu weiter.

Grüsse
Herbert

01.05.2023, 13:48

Herbert hat geschrieben:Dann erhebe ich als Halter eines solchen Fahrzeuges den Anspruch, daß meine Fahrzeupapiere dementsprechend korrigiert werden. Und zwar kostenlos!

Viel Glück dabei! :shock:

Gruss Axel und bleibt Gesund!

01.05.2023, 14:21

Ist das mit „Betriebsamleitung“ echt Euer Ernst? Ich habe 2 Mippeten ohne Reifenbindung, da steht der Passus mit „Betriebserlaubnis“ drin. Die Versys hat Reifenbindung, da stehen nur die Reifen drin, der Standardpassus nicht.

02.05.2023, 05:38

Hab gerade noch mal nachgesehen!

Hab ich Honk mehrfach überlesen, ich Depp.

Kann man irgendwo eine [b]Betriebserlaubnis[/b] nachsehen?

02.05.2023, 05:42

So öffentlich sind die nicht einsehbar. Du kannst aber bei einer Prüforganisation nachfragen, ob sie was im System sehen. So habe zumindest ich rausgefunden, dass ich keinerlei Einschränkungen hinsichtlich Hersteller und Typ habe für meine XJ600S und die Speedy. Eine Bescheinigung darüber habe ich allerdings nicht, wollte bislang auch keiner sehen.

02.05.2023, 07:30

Vielleicht habe ich nun die Lösung, die die momentan herrschende Verwirrung hoffenhtlich etwas klärt:

Ein Gespräch mit Herrn Felix Franzke, Bridgstone Service, ergab folgende Informationen:

1. Die ursprünglichen Vorgaben des Verkehrsblattes 15/2019 zu den "Rad-Reifenkombinationen an Krafträdern" wird nach Intervention der Prüforganisationen - und mit Duldung des BMVI - nicht gelebt.

2. Dazu haben die Prüforganisationen - vereint im AKE-Arbeitskreis des Bundeskraftfahrtamtes - eine abweichende und vereinfachte Regelung geschaffen:

Bild


Bild

"bbH":
Die bbH ist in § 30a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) definiert als "die Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner Bauart auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann.


Damit wurde aus meiner Sicht faktisch eine Reifenfabrikatebindung für unsere Mopeds abgeschafft bzw. Serviceinformatiom wie die von Bridgstone für die XJ900F für eine BT45/46-Bereifung haben nun für Reifen ab DOT 2020 den Charakter einer "alten UBB".

Abschließend: Zum Thema "Auslandsaufenthalt - Fahrzeugkontrolle und Reifenänderung" zeigte Herr Franzke auf, daß eine länderübergreifende Vereinbarung besteht, daß an den Fahrzeugen nur eine Übereinstimmung - montierte Reifengröße mit angegebener Reifengröße in den Papieren - geprüft wird.

Grüsse
Herbert

Grüsse

02.05.2023, 07:56

So ist es. Selbst Polizei und TÜV-Prüfer achten nur noch darauf weil diese Regelung absoluter Blödsinn ist.
So weit ich weiss gibt es dazu sogar eine interne Arbeitsanweisung.
War hier im Forum auch schon Thema.

15.05.2023, 08:53

Ich war grad die Gute anmelden. Auf der Zulassungsstelle gefragt wegen Reifenbindung austragen weil KBA das aufgehoben haben soll. Sie meinten dann hätte das KBA eine Information herausgegeben. Nun Gut steht der Quatsch halt wieder drin. Reifenfabrikatsbindung nach Betriebserlaubnis beachten und 3 Paarungen die es nicht mehr gibt bis auf das Gemetzeler sieht noch so aus heißt aber jetzt anders.

Auf der Rückfahrt bei der TÜV Prüfstelle rein und da gefragt, der erste fragt einen zweiten und der sagt das hat der XXX bei der Dienstberatung im Dezember was gesagt, so wurde der angerufen und es kam raus das unsere Alten Schätzchen mit Landeszulassung eine 21er Abnahme bräuchten :shock: da es einspurig ist darf das nur die Dekra. Ich könnte wieder den wiehernden Schimmel verlinken.
Mein fazit die sind schwarz und rund -> fahren und gut. Beim Yamaha Mann letztens der mobile Prüfer sagte die Service Information mitführen reicht.
Wer viel fragt bekommt viele Antworten.
Wir leben in einem schönen Land

15.05.2023, 10:13

Wenn man den vorstehenden thread liest möchte man erst einmal laut Auflachen. - Dieses vergeht einem jedoch schnell, wenn im Falle einer Verkehrskontrolle ode gar einbem Unfall der Vorwurf "Fahren mit erloschener Betriebserklaubnis" und u. U. Unfall unter Verlust des Versicherungsschutzes im Raume steht.

Deshalb: Wir dürfen solches nicht auf sich beruhen lassen. Wir benötigen Rechtssicherheit und Kompetenz bei den prüfenden und Gutachten erstellenden Stellen/Organisationen.

- Mir zeigt sich solches an dem aufgezeigten Beispiel weder - noch!!!

Und dies sollten wir in unserem ureigensten Interesse schleunigst ändern.

Dazu folgender Vorschlag: Die im vorstehenden Beitrag aufgesuchte TÜV-Organisation nochmals - evtl. auf höherer organisatorischer Ebene - schriftlich mit dem Sachverhalt konfrontieren und um Klärung bitten, wie die rechtliche Sachlage nun verbindlich aussieht.

Kommt als Antwort nicht die vorgestellte AKE-Regelung heraus, dann damit schriftlich das Bundeskraftfahrtamt und das BMVI mit der Bitte um Klärung konfrontieren. -

Als flankierende Maßnahme könnte man zusätzlich darüber den ADAC und den BVDM informieren und um Unterstützung bitten. Eine Info an Medien wie z. B. "Motorrad" würde einerseits evtl. zu einer breiten Info an uns Fahrer führen, wie auch einen medialen Druck auf die Behörden und Prüforganisationen aufbauen.

Noch begleitende Infos: Der AKE ist ein Verein der Prüforganisationen. Inwieweit hier Behörden mitwirken war/ist aus dem WWW nicht ersichtlich. Wenn jedoch die Prüforganisationen abweichende Festlegungen zu denen des Verkehrsblattes 15-2019 treffen können, spricht dies meines erachtens Bände hinsichtlich der rechtlichen Verbindlichkeit der Verkehrsblattverlautbarungen.

.......jetzt liegt es an uns, hier Klarheit zu schaffen.

Grüsse
Herbert
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