Herta hat geschrieben:Diversionrider hat geschrieben:Deshalb: Wir benötigen Rechtssicherheit
wer bitteschön ist "wir" ???
sofern die eingetragenen Reifendimensionen eingehalten werden gibt es keine Probleme. Von einem Erlöschen der BE kann gar keine Rede sein. Bitte hier keine Horrorszenarien konstruieren.
Erst einmal: Vielen Dank für den Hinweis. - Ich habe den Satz "Auf der Rückfahrt bei der TÜV Prüfstelle rein und da gefragt, der erste fragt einen zweiten und der sagt das hat der XXX bei der Dienstberatung im Dezember was gesagt, so wurde der angerufen und es kam raus das unsere Alten Schätzchen mit Landeszulassung eine 21er Abnahme bräuchten Shocked da es einspurig ist darf das nur die Dekra." im Beitrag von Lutz wohl gründlich mißverstanden. - Er bezog sich auf eine generelle Austragung einer Reifenbindung und ich habe die TÜV-Aussage fälschlicherweise damit in Verbindung gebracht, daß bei einer
Nichtbeachtung einer Reifenfabrikatebindung eine Einzelabnahme nach §21 STVZO voruzunehmen ist.
Sorry für diesen Fehler - bitte ignoriert diesbezüglich meinen Beitrag.
Aber: Bei der Recherche zu meinem "unglücklichen" Beitrag bin ich nochmal auf die originäre Darstellung der "Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern" im WEB-Autritt des Bundesverkehrsminissteriums gestoßen. - Diese trägt aktuell das Datum: 24.03.2023!
D.h: Der Bund und die Länder-Verkehrsministerien (=Bund-Länder-Verkehrsausschuß) halten immer noch an ihrer "unseligen" Lösung fest.
Im Gegensatz dazu vereinbaren die Prüforganisationen in einem eigenen Verein (AKE) ein anderes - wenn auch für uns vorteilhafteres - Vorgehen, aber mit der Problematik, daß bei Zugrundelegung der ursprünglichen Bund-Länder-Verkehrsausschussfestlegung ein Teil unsere Maschinen ohne Betriebserlaubnis unterwegs sind/wären.
Ich frage mich dazu mittlerweile: Wer legt hinsichtlich der Anwendung der STVZO die verbindlichen Regeln in diesem Lande fest?
Vielleicht kann mich (uns?) ein Kundiger hierzu mal aufklären?
Herbert