Amtliche Löschung der Reifenfabrikatebindung bei der XJ900F

XJ900 31A / 4BB / 58L

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Beitragvon Herta » 15.05.2023, 13:26

Diversionrider hat geschrieben:Deshalb: Wir benötigen Rechtssicherheit


wer bitteschön ist "wir" ???

sofern die eingetragenen Reifendimensionen eingehalten werden gibt es keine Probleme. Von einem Erlöschen der BE kann gar keine Rede sein. Bitte hier keine Horrorszenarien konstruieren.
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Beitragvon Diversionrider » 15.05.2023, 15:12

Herta hat geschrieben:
Diversionrider hat geschrieben:Deshalb: Wir benötigen Rechtssicherheit


wer bitteschön ist "wir" ???

sofern die eingetragenen Reifendimensionen eingehalten werden gibt es keine Probleme. Von einem Erlöschen der BE kann gar keine Rede sein. Bitte hier keine Horrorszenarien konstruieren.


Erst einmal: Vielen Dank für den Hinweis. - Ich habe den Satz "Auf der Rückfahrt bei der TÜV Prüfstelle rein und da gefragt, der erste fragt einen zweiten und der sagt das hat der XXX bei der Dienstberatung im Dezember was gesagt, so wurde der angerufen und es kam raus das unsere Alten Schätzchen mit Landeszulassung eine 21er Abnahme bräuchten Shocked da es einspurig ist darf das nur die Dekra." im Beitrag von Lutz wohl gründlich mißverstanden. - Er bezog sich auf eine generelle Austragung einer Reifenbindung und ich habe die TÜV-Aussage fälschlicherweise damit in Verbindung gebracht, daß bei einer Nichtbeachtung einer Reifenfabrikatebindung eine Einzelabnahme nach §21 STVZO voruzunehmen ist.

Sorry für diesen Fehler - bitte ignoriert diesbezüglich meinen Beitrag.


Aber: Bei der Recherche zu meinem "unglücklichen" Beitrag bin ich nochmal auf die originäre Darstellung der "Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern" im WEB-Autritt des Bundesverkehrsminissteriums gestoßen. - Diese trägt aktuell das Datum: 24.03.2023!

D.h: Der Bund und die Länder-Verkehrsministerien (=Bund-Länder-Verkehrsausschuß) halten immer noch an ihrer "unseligen" Lösung fest.
Im Gegensatz dazu vereinbaren die Prüforganisationen in einem eigenen Verein (AKE) ein anderes - wenn auch für uns vorteilhafteres - Vorgehen, aber mit der Problematik, daß bei Zugrundelegung der ursprünglichen Bund-Länder-Verkehrsausschussfestlegung ein Teil unsere Maschinen ohne Betriebserlaubnis unterwegs sind/wären.

Ich frage mich dazu mittlerweile: Wer legt hinsichtlich der Anwendung der STVZO die verbindlichen Regeln in diesem Lande fest?

Vielleicht kann mich (uns?) ein Kundiger hierzu mal aufklären?


Herbert
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Beitragvon Diversionrider » 15.05.2023, 15:34

Ich beantworte meine Fragez. Teil gleich selber:

https://www.steuernetz.de/gesetze/stvzo-1/anlage_8e


In dieser dort aufgezeigren Anlage der STVZO ist die Augabenstellung/Einbindung des AKE bei der Erstellung, Aufbereitung und Überprüfung von Vorgaben zu Hauptuntersuchungen und Sicherheitsüberprüfungen aufgezeigt.

Die Fragestellung zur Divergenz der Festlegungen des Bund-Länder-Verkehrsausschusses und AKE-Festlegungen bleibt dennoch offen.

Grüsse
Herbert
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Beitragvon kreysel » 15.05.2023, 21:09

Nein angeregt durch diesen Thread habe ich auf dem Amt gefragt wegen Austragen ob die da was wissen oder rausfinden können. Das wurde verneint Thema erledigt.
Dann eben bei der Prüfstelle gefragt wie es ist / gehandhabt wird. Da kam die Erfordernis der §21 Abnahme raus, aber bei einspurigen Fahrzeugen nur durch Dekra.
Auf der Service Information steht
Es liegt Änderung vor und Verlautbarung 90 des Verkehrsblatt 15-2019 beachten.
Hier der Link zu Michelin Downloadseite
https://www.michelin.de/motorbike/brows ... --C-65V-TL
Da steht leicht anderes Verwirrung wird nicht weniger.

:roll: :roll: :roll: :roll: :roll: :roll: :roll: :roll: :roll:
Gruß Lutz
mit 89er MZ ETZ 251 mit verstecktem Teufelswerk rechts 82er XJ 650 51 kW mit ohne Teufelswerk ;)
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Beitragvon Diversionrider » 16.05.2023, 05:20

Lutz, vielen Dank nochmals für die vorstehende Klarstellung.

Diese zeigt in einer verlinkten 2022 ! -datierten Serviceinformation für einen Reifen einer 58L einen Verweis hinsichtlich der Auswirkungen der Änderungen auf die Festlegungen des angegebenen Verkehrsblattes. Demnach erlischt mit Montage der Reifen gemäß Fall 2 die Betriebserlaubnis und eine Abnahme nach 19.3 /21 STVZO ist zwingend notwendig.

(Link auf die Verkehrsblattregelungen: https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Arti ... aeder.html )

Dem entgegen stehen nun die Regelungen des AKE:

(Link: https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q ... Bc_b-PXUEQ )

Darin hat man die aufgezeigte Verkehrsblattregelung zu Fall 1a mit einem zusätzlichen Hinweis dahingehend ergänzt, daß dieser Fall nicht ausschließlich für Fahrzeuge mit EU-Zulassung sondern auch für Fahrzeuge mit Zulassung nach §20 STVZO (ABE) gilt. Gemäß dieser AKE Regelung erlischt die Betriebserlaubnis bei ABE-Fahrzeugen mit Reifenfabrikatebindung nicht, die Serviceinformation ist mitzuführen und die Reifen werden im Rahmen der üblichen 2-jährigen HU-Untersuchung geprüft.


Ich frage jetzt:

1. Was gilt nun? AKE-Regelung oder Verkehrsblattregelung?

2. Ist der AKE überhaupt berechtigt, Vorgaben des BMVI / Bund-Länder-Verkehrsausschusses so grundsätzlich zu ändern?

3. Für wen gelten welche Regelungen? - Die Regelungen des AKE nur für die im AKE vertretenen Prüforganisationen? Nach welchen Regelungen prüfen dann selbständige/freie Gutachter bei z.B. der Bewertung einer verunfallten Maschine?

Ich werde versuchen dies zu klären.


Grüsse
Herbert
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Beitragvon Divaretter » 16.05.2023, 06:58

Danke für den Einsatz in dieser Frage. Ich glaube aber, das Thema muss von irgendeiner Organisation oder engagierten Menschen mit dem Gesetzgeber eindeutig geklärt werden. Aussagen einzelner Prüfer oder Prüforganisationen zu deren Verfahrensweisen haben leider keine Allgemeingültigkeit und tragen nur zur weiteren Verwirrung bei.

Und leider helfen die unterschiedlichen Eintragungen bei alten Mopeds auch nicht, die Verwirrung aufzulösen.
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Beitragvon WeDoTheRest » 16.05.2023, 07:04

Wird jetzt alles wieder aufgewärmt? Das Thema ist doch schon 3 mal durch. Hie mal eine Verlinkung zu einem, von mir eingestelletn Bericht aus der Classic Motorrad.

http://www.xj-forum.de/bb/viewtopic.php?p=428193#428193:~:text=Verfasst%20am%3A%20Mo-,Mai%2001%2C%202023%2011%3A08,-am%C2%A0%C2%A0%20%C2%A0Titel
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Beitragvon Divaretter » 16.05.2023, 12:59

Quelle zu der Classic Motorrad Behauptung? BMDV. Dakann man nachlesen.
Es wurde nur ergänzt, dass Radial oder Diagonalreifen wurscht ist.

Aber für unsere alten Eisen gilt immer noch Fall 2, und da steht aktuell, wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist. Beurteilung: Dies ist nicht zulässig.

Damit sind wir wieder bei der Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis und fangen wieder von vorne an.
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Beitragvon Divaretter » 16.05.2023, 13:04

Ich zitier noch mal aus dem ADAC-Pamphlet im anderen Beitrag zu der Reifenfabrikatsbindung:

"Tipp: Wenden Sie sich im Zweifelsfall vor dem Kauf der Reifen an den Fahrzeughersteller, einen seiner Händler oder die Prüfstelle, bei der Sie die HU durchführen lassen wollen, um die Frage zu klären, ob die von Ihnen gewählten Reifenmodelle auf Ihrem Motorrad gefahren werden dürfen. Alternativ können Sie sich natürlich auch an den Service-Informationen der Reifenhersteller orientieren."

Also lassen uns alle, die was tun könnten irgendwie im Regen stehen.

Ich verlass mich zukünftig auf die Service-Informationen in der Hoffnung, dass der Reifenhersteller das gut recherchiert hat.
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Beitragvon WeDoTheRest » 16.05.2023, 14:35

Na, wenn Du alles besser weisst..... mach Dir halt weiter Gedanken. Ich fahre derweil mit passenden Reifen zu TÜV. Der ist glücklich und ich auch.
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Beitragvon Divaretter » 16.05.2023, 17:55

Ich weiß es nicht besser, aber warum schwingt bei dir so ein Unterton mit?
Weil ich es wagte, dich anzuzweifeln?
Zumindest hast du nicht die Lösung geliefert.
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Beitragvon Diversionrider » 16.05.2023, 18:58

Hallo zusammen,

bitte nicht streiten. - Das Thema ist es wirklich nicht wert......


Und laßt mich nochmal die Problematik und meine Beweggründe für mein Engagement in dieser Sache aufzeigen.

Ausgangspunkt für meine Aktivitäten war die Mitteilung im Verkehrsblatt 15/2019 zu den "Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern", welche eine bis dato für uns ABE-Maschinenbesitzer mit Reifenfabrikatebindung kostengünstige und sichere UBB-Lösung weitestgehend beendete. Und dies ausschließlich aus Umsatzgründen für die Prüfgesellschaften.

Die Umsetzung der Verkehrsbriefverlautbarungen anfang 2020 zeigten dann auch sehr schnell, daß einerseits die Regelung "rechtlich nicht ganz unstrittig" war/ist und zudem sowohl die Prüfgesellschaften selbst wie auch damit befasste weitere Prüfer z.B. auf Seiten der Polizei (z.B. Motorradprüfgruppen) hinsichtlich der Anwendung Probleme sahen. So zumindest äusserten sich Prüfer meines TÜV's wie auch der Chef einer Motorradprüfgruppe mir gegenüber im persönlichen Gespräch. Dabei wurde mir sogar offen zugegeben, daß die Regelungen bei Prüfungen schlichtweg nicht beachtet werden. - Dies mag nun vielleicht bei einer HU mit einem Prüfer mit einer so entsprechenden laxen Einstellung ganz bequem sein, aber leider bietet das keine Gewähr, daß bei einer späteren Verkehrskontrolle mit kundigen Polizisten oder gar Prüfern einer Prüforganisation die gleiche Einstellung dazu vorherrscht.

Oder anders ausgedrückt: Ich wünsche für mich hier eine größtmögliche Rechtssicherheit.

Der vielfach erteilte dringende Rat in diversen Publikationen bei einem Reifenwechsel doch unbedingt vorher diesen mit der jeweiligen Prüforganisation des geringsten Mißtrauens abzustimmen empfinde ich als bestätigenden Hinweis, daß hier die gebotene Rechtssicherheit hinsichtlich einer einheitlichen Beurteilung seitens der Prüforganisationen nur "schwach" ausgeprägt ist.

Bei meinen Recherchen zur Klärung, "was nun tatsächlich rechtlicher Fakt ist", muss ich nun mit zunehmender Frustration feststellen: Bei der Umsetzung der Regelungen des Verkehrsblattes bei den damit befassten Organisationen (=Prüfgesellschaften, KBA) wie auch spezifischen Gremien (AKE) herrscht zuweilen die blanke Willkür.

Und dieser Willkür versuche ich nun - auch mit Hilfe anderer Organisationen wie z. B. dem BVDM - entgegenzutreten.

Grüsse
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Beitragvon WeDoTheRest » 17.05.2023, 09:53

Wie willst Du denn Rechtssicherheit erlangen wenn nicht mal Ämter und Executive weiss wie's richtig ist?
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Beitragvon Diversionrider » 17.05.2023, 10:09

WeDoTheRest hat geschrieben:Wie willst Du denn Rechtssicherheit erlangen wenn nicht mal Ämter und Executive weiss wie's richtig ist?



Deiner zutreffenden Feststellung: " wenn nicht mal Ämter und Executive weiss wie's richtig ist" braucht ,man wohl nichts zufügen.......

Aber: Die "'Unfähigkeit"gewähren lassen heisst vor ihr "kapitulieren" - und das kann/sollte nicht die Reaktion auf Deine vorstehende Erkenntnis sein.

Die Hebel dagegen sind: Mediale Öffentlichkeit herstellen, ggf. die Gerichte einschalten und nicht locker lassen bis das Thema i. O. gebracht ist.

Nichts tun ist keine Option!

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Beitragvon WeDoTheRest » 17.05.2023, 10:11

Das versuchen Interessengruppen und Reifenhersteller seit Jahren vergeblich......
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