Für alle Fragen, die für einen Beginner mit der XJ auftauchen.
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Verkleidung eingetragen aber kurz ohne fahren erlaubt??

28.10.2021, 13:33

Hallo XJler!

Ich habe ja diese "farbenfrohe" XJ 650 4K0 für wenig Geld bekommen:

Bild


Da eine komplette Lackierung viel Geld kostet, habe ich mir für ebenfalls wenig Geld einen blauen Lacksatz gekauft.

Da ich im Frühling die XJ restauriere, muss die Verkleidung dann eh ab.
Im Anschluss an den Arbeiten soll die Verkleidung dann auch blau lackiert werden.
In der Zwischenzeit möchte ich die XJ als nacked fahren da ich in meinem Fundus noch einen Originalscheinwerfer mit entsprechender Halterung und Blinker gefunden habe.
So möchte ich dann auch meine Probefahrten machen.

Ist es aber erlaubt ohne die Verkleidung zu fahren obwohl sie eingetragen ist und auch wieder dran kommt?

Viele Grüße,
Tom

28.10.2021, 13:59

Wo kein Kläger, da kein Richter.

Streng formal müsste die Verkleidung natürlich ausgetragen werden, aber wenn Du das Moped im Serienzustand fährst, wirst Du sicher keine ernsten Probleme zu befürchten haben. Das würde schon mehrere extrem paragraphenreiterische Offizielle erfordern - so stellen sich ja nicht einmal die Polizisten, TÜVler und andere Obrigkeiten in den Werner Comics an. :lol:


Gruß Michael

28.10.2021, 15:24

Bei meiner 900N ist auch noch eine Pichler-Verkleidung eingetragen die ich noch nie gesehen habe. Hat seid 20 Jahren weder den TÜV noch die Polizei interessiert.

28.10.2021, 17:46

Euer Wort in Gottes Ohren!

Nee, glaube auch net dass ich deswegen Stress bekäme. Aber es stimmt wohl, dass rein rechtlich gesehen, die Verkleidung ausgetragen werden sollte.
Lohnt sich aber für 2 bis 3 Monate keinstens!

29.10.2021, 07:48

Dann müsste man ja andere Rad reifen Kombinationen beim PKW auch Aus tragen wenn man von Sommer auf Winterreifen wechselt , den nicht jeder will 17,18,19,oder 20 Zoll im Winter Fahren, Was mal eingetragen wurde hat bestand , extra Austragen lassen ist Sinn frei.

29.10.2021, 08:14

Dann müsste man ja andere Rad reifen Kombinationen beim PKW auch Aus tragen wenn man von Sommer auf Winterreifen wechselt ...

Das ist ein schlechter Vergleich.
Ich habe auch nur eine Grösse im Schein stehen und montiert sind andere.
Bei der Zulassung wurde mir schon erklärt dass nur noch eine Grösse im Schein eingetragen wird nicht mehr wie früher alle möglichen.
Bei der HU schaut der Prüfer in seinen Computer dort hat der wohl Zugriff auf Daten mit allen Grössen die erlaubt sind.

Was die Frage vom TE angeht sind das alles nur Vermutungen.
Ich habe bei so einer Situation immer versucht dass im Gutachten steht:

"Auch möglich mit / ohne ... wenn ... "

Wenn das so im Schein steht sind immer beide Varianten ohne extra Abnahme möglich.

Gruss Axel und bleibt Gesund!

29.10.2021, 09:51

Blackman hat geschrieben:Dann müsste man ja andere Rad reifen Kombinationen beim PKW auch Aus tragen wenn man von Sommer auf Winterreifen wechselt , den nicht jeder will 17,18,19,oder 20 Zoll im Winter Fahren, Was mal eingetragen wurde hat bestand , extra Austragen lassen ist Sinn frei.

Vorsicht! Wenn beim KBA verschiedene Reifengrößen ab Werk erlaubt sind, dürfen die immer gefahren werden, auch wenn sie nicht in der Zulassungsbescheinigung aufgeführt sind. Das ändert sich aber, wenn eine neue Größe eingetragen wurde! Das ist aber auch ganz vernünftig, weil etwa beim Radumbau Anpassungen vorgenommen werden und beim Rückbau geprüft werden muss, ob es so nicht Probleme mit den Serienradgrößen gibt.

Baut man sein Auto oder Moped mit Teilen ohne ABE für das Fahrzeug um (Räder, Fahrwerk, anderer Lenker, Verkleidung, Einzelsitz statt Doppelsitzbank etc.), dann hat man zwei Möglichkeiten: Die Änderung wird abgenommen und man darf streng formal das Fahrzeug nur noch in diesem Zustand fahren. Das kann bei den dicken Rädern der Fall sein. Einfaches Zurückbauen ist nicht mehr erlaubt.

Deshalb sollte man unbedingt darauf achten, dass der jeweilige Prüfer das Wörtchen "wahlweise" mit einträgt. Dann darf man legal umgebaut und nicht umgebaut fahren. Leider wissen das viele nicht und achten nicht auf die Wahlfreiheit. Beim Moped mit einem wahlweisen Einzelsitz steht dann noch dabei, dass die Fußrasten hinten entfernt sein müssen, aber das ist eine andere Geschichte.

Bei Teilen wie Rädern bei Autos oder Sonderlenkern bei Mopeds sollte man unbedingt darauf achten, Teile mit ABE zu kaufen. Die darf man nach Lust und Laune dranschrauben oder eben wieder zurückbauen.

Bei verschiedenen abnahmepflichtigen Änderungen braucht man die auch nicht sofort in die Papiere eintragen zu lassen, die Prüfpflicht besteht aber. Das entsprechende Gutachten mitzuführen reicht, selbst für die HU. Erst bei der nächsten Befassung mit den Papieren, also einem Halter- oder Wohnortwechsel z. B. muss dass das Gutachten in die Zulassungsbescheinigung übertragen werden.


Gruß Michael

29.10.2021, 10:16

Ich habe jetzt doch noch mal in mein Gutachten aus 2020 geschaut:

Bild

Da steht dass die geänderte Reifengrösse "auch genehmigt" ist: zu 15.1.:a.genehm.
Das heisst ich kann jederzeit auf die alte Zollgrösse zurückrüsten.

Gruss Axel und bleibt Gesund!

29.10.2021, 11:02

Danke für die vielen Antworten. :D

Während ich die Verkleidung restauriere, werde ich ohne fahren. Wenn ein Polizeibeamter was dazu sagt, werde ich ihm mitteilen, dass das Motorrad sich momentan im Originalzustand befindet und somit auch die ABE besitzt.
Wenn die Pichler und dessen Halterungen restauriert wieder lackiert ist, kommt sie eh wieder dran.

VG,
Tom

29.10.2021, 18:31

Hammer's Luzifer hat geschrieben:Da steht dass die geänderte Reifengrösse "auch genehmigt" ist: zu 15.1.:a.genehm.

"auch genehmigt" oder "wahlweise" hat demnach dieselbe Bedeutung. Wichtig ist, dass da überhaupt etwas steht, das verschiedene Varianten gestattet. Ich habe mir schon bei Lenkern, Sitzen und Windschutzscheiben die Änderungen wahlweise eintragen lassen. Ich hatte auch mal eine BMW aus dem Polizeidienst, die hatte ab Werk eingetragen, dass sie ein- oder zweisitzig gefahren werden durfte. Da stand das mit den Fußrasten auch drin. Es dürfen keine hinteren Rasten montiert sein, wenn kein Soziussitzplatz vorhanden ist. Damit sich keiner auf das Schutzblech setzt... ;-)


Gruß Michael

29.10.2021, 21:07

Hallo,
solange das Fahrzeug bleibt, hat man für jede Änderung
10 Werktage zeit diese eintragen zu lassen. In dieser Zeit darf auch gefahren werden.
Auch ein RahmenTausch ist so möglich (alter Rahmen wird unbrauchbar gemacht-ich hab den Lenkkopf abgeflext und mitgenommen-vorgeführt, wobei die alte Nummer in den neuen Ersatzrahmen eingeschlagen wird). Vorteil: Ich kann erst mal noch ungestört weiterfahren und alle meine Eintragungen muß ich nicht nochmal bezahlen.
mfg Rolf

29.10.2021, 21:23

Auch ein RahmenTausch ist so möglich (alter Rahmen wird unbrauchbar gemacht-ich hab den Lenkkopf abgeflext und mitgenommen-vorgeführt, wobei die alte Nummer in den neuen Ersatzrahmen eingeschlagen wird). Vorteil: Ich kann erst mal noch ungestört weiterfahren und alle meine Eintragungen muß ich nicht nochmal bezahlen.
mfg Rolf[/quote]


Krass! Wusste ich nicht, dass das geht :shock:

27.01.2022, 11:51

Etwas spät, aber ich bin auch mal froh wenn ich Tomzing auh mal mit nem Tipp helfen kann.

Also ich kenne es auch so, eingetragenes Zubehör KANN am Motorrad sein, muss aber nicht, so lange es dann wieder original Zustand ist.

Wie andere geschrieben haben, es gibt diverser PWs mit verschiedenen Rad/Felgen Kombis, die müssten dann ja auch immer alle gleichzeitig am Auto sein.
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